Satzung
Stand 26.02.2011 (nach Jahreshauptversammlung am 25.02.2011)
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1. Name, Sitz, Farben, Geschäftsjahr
- 1.1 Der Verein führt den Namen QUEST Rennradverein Inntal e.V. und die Kurzbezeichnungen Rennradverein Inntal, RRV Inntal, QUEST RRV Inntal oder QUEST RRV. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes werden.
- 1.2 Seine Kennfarben sind: grau/rot/orange/blau.
- 1.3 Sitz des Vereins ist Kolbermoor (83059 Kolbermoor, Rosenheimer Straße 70)
- 1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
- 2.1 Der Verein dient vorrangig der allgemeinen Förderung des allgemeinen und engagierten Breitensports mit dem Rennrad mit einer Ausrichtung auf Bewegung, Sport, Gesundheit, Sportlernen und Teamgeist. Zielgruppe des Vereins sind alle grundsätzlich an gemeinsamen Aktionen und Informationen interessierten Sportler(innen) unter dem Aspekt Rennradsport. Der Verein will aber auch denen angemessen gerecht werden, die an einer betreuten Teilnahme an öffentlich ausgeschriebenen Rennradveranstaltung (Radmarathons, Bergzeitfahren, Zeitfahren, Alpenüberquerungen, Master WM..) interessiert sind.
- 2.2 Insbesondere wird der Verein
- 2.2.1 Radtouren (Tagestouren, Wochenendtouren und Mehrtagestouren) für Vereinsmitglieder und Gäste vorbereiten, organisieren und durchführen
- 2.2.2 Trainingswochen, Urlaube mit dem Rennrad, sportlich ausgerichtete Familienurlaube mit Schwerpunkt Rennrad, alternativen Sport und Ausgleichssport für Vereinsmitglieder und Gäste vorbereiten, organisieren und durchführen
- 2.2.3 Training, Trainingsrennen oder Leistungstests für Vereinsmitglieder und Gäste veranstalten,
- 2.2.4 Seminare, Workshops, Vorträge oder Podiumsdiskussionen zu Themen wie Sport, Radsport, Bewegung, Gesundheit, Persönlichkeitsentwicklung für Vereinsmitglieder und Gäste anbieten, vorbereiten, organisieren und durchführen
- 2.2.5 Informationen zu Veranstaltungen, Strecken, Training und Treffen zu 2.2.4 aufbereiten und zur Verfügung stellen,
- 2.2.6 einen für Mitglieder und Gäste nutzbaren, aktuellen und qualitativen Internetauftritt im Rahmen eines Quest-Internet-Gesamtauftritt erstellen und aktuell pflegen,
- 2.2.7 jährlich für die Zeit von Anfang März bis Ende Oktober ein Vereinsfahrzeug im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins bereitstellen
- 2.2.8 notwendiges Ersatzmaterial (wie Laufräder oder übliche Verschleißteile) und Werkzeug im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins bereitstellen,
- 2.2.9 Radsportlizenzen an Vereinsmitglieder vermitteln,
- 2.2.10 nach Möglichkeit auch unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Bundes Deutscher Radfahrer Sportveranstaltungen für die Öffentlichkeit organisieren,
- 2.2.11 und eine enge Kooperation zu den Organisationen und Vereinen von Quest pflegen
3. Gemeinnützigkeit und Verwendung der Vereinsmittel
- 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die unter Punkt 2 genannten Zwecke und dem Ziel verwendet werden, gute Dienstleistungen und hohe aktuelle Qualität bei den Aktionen zu Punkt 2 für die Vereinsmitglieder ermöglichen zu können.
- 3.2 Bei Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitglieds verbleiben die geleisteten Mit-gliedsbeiträge und/oder Spenden im Vereinsvermögen.
4. Mitgliedschaft
- 4.1 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 500 € im Jahr erhalten. Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht und umgekehrt.
- 4.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.3 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und privathaftpflichtversichert ist. - 4.4 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen oder der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Aufnahmeantrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Antragsteller erfolgt durch den Vorstand.
- 4.5 Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Leistungen erbracht und/oder sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, auszeichnen.
- 4.6 Der Vorstand kann Mitgliedern, die längere Zeit dem Verein angehören, Auszeichnungen verleihen.
- 4.7 Auf Vorschlag eines Mitglieds kann ein Vereinsmitglied auf der Grundlage besonderer Verdienste um den Verein zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernannt werden, wenn die Jahreshauptversammlung (7.1 dieser Satzung) dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen beschließt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des zu Ernennenden und ist ihm vom Vorstand mitzuteilen.
- 4.8 Ein Austritt hat in Form einer schriftlichen Erklärung zu erfolgen. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss vor dem 1. Oktober erklärt worden sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- 4.9 Die Mitgliedschaft im Quest Rennradverein Inntal e.V. erlischt dann automatisch zum Ende eines Geschäftsjahres, wenn ein Mitglied mit seinem Vereinsbeitrag länger als ein Kalenderjahr im Rückstand ist.
- 4.10 Ein Mitglied kann jederzeit auch Mitglied in einem anderen Radsport treibenden Verein sein oder werden. Es wird erwartet, dass die Mitgliedschaften in anderen Radsport treibenden Vereinen dem Verein angezeigt werden.
- 4.11 Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins handeln und/oder trotz Bitten und Informationen die Durchführung von Veranstaltungen des Vereins gefährden, können vom Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen in geheimer Abstimmung einen Ausschluss beschließen. Dem/der Auszuschließende(n) sind vom Vorstand die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen. Auszuschließende können sich innerhalb eines Monats schriftlich dazu äußern. Auch können Auszuschließende schriftlich eine mündliche Anhörung vor dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung, ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Vereins, beantragen. Der ausschließende Beschluss wirkt dann unmittelbar und kann nur durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts angefochten werden.
5. Beiträge
- 5.1 Der Mitgliedsbeitrag für ein erwachsenes Einzelmitglied beträgt bis auf weiteres 80,- € (achtzig Euro) jährlich.
- 5.2 Der Mitgliedsbeitrag für Minderjährige bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 20,- € (zwanzig Euro) jährlich.
- 5.3 Es gibt für weitere Mitglieder einer Familie oder Lebensgemeinschaft die Möglichkeit eines Familienbetrages von 120,- € (hundertzwanzig Euro) jährlich.
- 5.4 Für Mitglieder im Quest Club mit einer golden Card wird jährlich eine Gutschrift von 60,- € als Gegenleistung für ein Outdoorsportangebot in Form einer Mitgliedschaft beim Quest RRV gewährt. Dazu muss ein Mitglied Quest Club (golden Card) ordnungsgemäß beim Verein angemeldet und aufgenommen sein.
- 5.5 Jugendliche, die bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Beitrag erlassen, insbesondere auch unter dem Aspekt von einer allgemeinen Förderung von Kindern, Jugendlichen und von Familien im Kontext mit Sport und Bewegung.
- 5.6 Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum l. April des Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu überweisen. Der Verein kann, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt, den Mitgliedsbeitrag bis zu diesem Zeitpunkt auch mittels Lastschrifteinzugsverfahren einziehen.
- 5.7 Über Beitragsänderungen kann nur die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen entscheiden.
- 5.8 In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag auch abweichend von den Ziffern 5.1 mit 5.6 festsetzen oder ganz erlassen.
- 5.9 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. << zurück (zu Aufnahme)
6. Vorstand
- 6.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören außerdem die Ehrenvorsitzenden.
- 6.2 Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten. Zu Handlungen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- 6.3 Mit Gründung des Quest Rennradverein Inntal e.V. ist Klaus Werndl Ehrenvorsitzender auf Lebenszeit.
- 6.4 Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Vorgeschlagen und gewählt können volljährige Vereinsmitglieder.
- 6.5 Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Grundlage des Vorschlages des Vorstands durch Wahl bei einer Jahreshauptversammlung. Die Wahl eines Vereinsmitglieds zum weiteren Ehrenvorsitzenden ist nach längerer Tätigkeit als Vorstandsmitglied und nur in geheimer Wahl mit 2/3-Mehrheit zulässig. Die Wahl zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit und ist vom Vorstand zu bekunden.
- 6.6 Die Wahl erfolgt unter der Leitung des/der Ehrenvorsitzenden, ersatzweise durch eine von der Mitgliederversammlung hierzu mit einfacher Mehrheit bestimmte Person. Jedes Vorstandsmitglied ist in einem eigenen geheimen Wahlgang zu wählen. Zuerst wird der Vorsitzende, dann der Stellvertreter usw. gemäß der Reihenfolge aus 6.1 gewählt. Gewählt ist, wer jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, ist dieser Wahlgang ungültig und zu wiederholen. Erreichen innerhalb eines Wahlgangs mehrere Kandidaten(innen) die gleiche Stimmenzahl, erfolgt unter den zur Amtsannahme bereiten Kandidaten(innen) erforderlichenfalls eine Stichwahl. Ergibt sich hierbei erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
- 6.7 Die Amtszeit dauert bis zur Wahl eines neuen wählbaren Vorstands. Alle zwei Jahre hat nach den Vorgaben von 6.4 bis 6.6 eine Wahl stattzufinden.
- 6.8 Zum Mitarbeiterkreis des Vorstands gehören außerdem der Kassenwart, der Schriftführer und der Sportwart (erweiterte Vorstandschaft). Diese und weitere Mitglieder, die im Verein zu besonderen Aufgaben herangezogen werden, können und sollen vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Diese Mitglieder haben beratende Funktion. Soweit es um ihren Aufgabenbereich betreffende Entscheidungen geht, sind sie vom Vorstand vor der Entscheidung anzuhören. Für die Wahl des Kassenwarts, des Schriftführers und des Sportwarts gelten die zur Wahl des Vorstands getroffenen Satzungsbestimmungen entsprechend.
- 6.9 Beschlüsse des Vorstands werden vorrangig in ordentlichen Vorstandssitzungen gefasst. Sie können auch in außerordentlichen Vorstandssitzungen gefasst werden, zu denen jedes Vorstandsmitglied unter Ankündigung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche laden kann; dabei rechnen weder der Absendetag noch der Sitzungstag mit. Sind alle Vorstandsmitglieder einverstanden, so können Beschlüsse auf Antrag eines jeden Mitglieds auch außerhalb von Sitzungen durch mündliche oder telefonische Stimmabgabe zustande kommen. Wer den Beschluss herbeigeführt hat, protokolliert ihn und sorgt für seine nachträgliche Unterzeichnung durch sämtliche Vorstandsmitglieder.
- 6.10 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters, wenn die Entscheidung unaufschiebbar ist oder die Stimme des Vorsitzenden nicht binnen zwei Wochen eingeholt werden kann.
- 6.11 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, bestellt der restliche Vorstand Ersatz bis zur nächsten Wahl des Vorstand.
7. Mitgliederversammlungen
- 7.1 Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im Januar oder Februar statt. Hierzu lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung per Post und/oder E-Mail gegeben werden, wobei weder der Absendetag noch der Tag der Versammlung mitrechnet. In der Jahreshauptversammlung ist auf jeden Fall Beschluss zu fassen über
- 7.1.1 die Genehmigung des allgemeinen Rechenschaftsberichtes des Vorstands,
- 7.1.2 die Entlastung des Vorstands,
- 7.1.3 die Genehmigung des nach Ziffer 8.1 geprüften Kassenberichts,
- 7.1.4 etwaige Änderungen des Vereinsbeitrags,
- 7.1.5 bei jeder zweiten Jahreshauptversammlung ist über die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer Beschluss zu fassen,
- 7.2 Ordentliche Mitgliederversammlungen können außer der Jahreshauptversammlung noch zweimal pro Geschäftsjahr stattfinden. Es wird hierzu per Homepage des Vereins geladen. Eine Tagesordnung muss nicht zwingend bekannt gegeben werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung dient vor allem der Erledigung laufender Vereinsangelegenheiten. Mitglieder können Anträge stellen,
- 7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, um Angelegenheiten zu erledigen, die nicht bis zur nächsten ordentlichen oder Jahreshauptversammlung aufgeschoben werden können. Einberufen können mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie ein Drittel der Vereinsmitglieder. Die Ladung hat Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Weiter sind die Gründe anzugeben, aus denen sich die Unaufschiebbarkeit ergeben. Die Ladung muss weiter die Unterschriften sämtlicher Einberufender tragen. Sie muss mindestens 5 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben sein, wobei weder der Absendetag, noch der Versammlungstag mitgerechnet werden,
- 7.4 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Dies gilt nicht für die Vorstandswahl. Kann ausnahmsweise kein Vorstandsmitglied anwesend sein, so kann eine Mitgliederversammlung von einem hierzu vom Vorsitzenden bestimmten und bereiten Mitglied geleitet werden.
- 7.5 Bei Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen bestellt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, der die gefassten Beschlüsse und andere etwa wichtige Gegenstände schriftlich festhält. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern im Internet zugänglich gemacht. Wenn 14 Tage nach Veröffentlichung keine schriftlichen Widersprüche vorliegen, die an den Vorstand zu richten sind, gilt ein Protokoll als genehmigt.
8. Kassenprüfung
- 8.1 Die Kasse ist jährlich von zwei von der Jahreshauptversammlung im Turnus der Vorstandswahlen im Voraus zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen, die während der Jahreshauptversammlung darüber berichten. Die Prüfer müssen volljährig sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- 8.2 Entfällt ein Kassenprüfer, wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Ist dies nicht mehr rechtzeitig möglich, kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen, der dann jedoch nachträglich von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit im Amt bestätigt werden muss.
9. Auflösung
- 9.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- 9.2 Der Beschluss kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen gefasst werden.
10. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Questpartnerverein Reit- und Fahrverein Aubenhausen e.V.. Wenn auch dieser Verein bereits aufgelöst ist, fällt das Vermögen an den Bayerischen Landessportverband, der es ausschließlich wieder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
11. Mitgliedschaft Bayerischer Landes-Sportverband e.V.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
12. Zusammenschluss mit anderen Vereinen
- Die Jahreshauptversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen, dass sich der Quest Rennradverein Inntal e.V. mit einem oder mehreren Vereinen zusammenschließt.
13. Schlussbestimmungen
- 13.1 Diese Satzung tritt auf Beschluss der anlässlich der Vereinsgründung am 15. Februar 2007 versammelten, nachfolgend genannten Gründungsmitglieder in Kraft.
- 13.2 Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung können diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ändern.
- 13.3 Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Satzung zum Download
Satzung des Rennradverein Inntal e.V. ab 25.02.2011 ansehen/download



