Sportordnung für vereinsinterne Fahrten

Stand 15.02.2007 (Vereinsgründung)

<< zurück (zu Aufnahme)

1. Begriffsbestimmung

Radtourenfahrten im Sinne dieser Sportordnung sind Wanderfahrten, die unter Führung eines Tourenleiters durchgeführt werden, wobei zwar eine rennsportmäßige Ausrüstung der Teilnehmer mit Rennmaschine und entsprechender Kleidung und Ausrüstung sowie ein der Fahrt angemessener Trainingsstand gewünscht ist. Es erfolgen jedoch keine Platzierungswertung.Radtouren sind demnach also weder Radrennen noch auf die Erfordernisse des Radrennsports ausgerichtete Trainingsfahrten.

To top

2. Teilnehmerkreis

Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder und geladene Gäste. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen an Tourenfahrten von mehr als 100 km Länge jedoch nur in Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen teilnehmen. 

To top

3. Organisatorische Grundlagen

  • 3.1 Das Anforderungsprofil (z.B. Streckenlängen, geographischem Verlauf, Steigungen, Länge der Steigungen, Höhenmeter..) von Tourenfahrten soll einmal dem Ziel der Tour (z.B. Ausschreibung/Ankündigung) entsprechen. Weiter soll dem Trainingszustand und Leistungsvermögend der Teilnehmer(innen) angemessen entsprochen werden. Bei Fahrten ab etwa 120 km Distanz sind Pausen und eine entsprechende Betreuung zu bedenken.
  • 3.2  Bei veränderten Bedingung (regnerischem Wetter, Müdigkeit,...) sind Anpassung oder Änderungen zu bedenken, möglich und gewünscht. Dabei ist nach Möglichkeit der Dialog und die Abstimmung mit den Teilnehmern(innen) zu suchen.
  • 3.3 Für jede Tourenfahrt werden vom Tourensportwart ein oder mehrere Tourenleiter(innen) bestimmt. In der Vereinshomepage werden die Touren bezüglich Ziel und Anforderungsprofil (z.B. Streckenlängen, geographischem Verlauf, Steigungen, Länge der Steigungen, Höhenmeter..) bekannt gemacht. Schriftliche Unterlagen können die Informationen ergänzen. Sie sollen auf der Vereinshomepage veröffentlich und zugänglich gemacht werden.
  • 3.4  Der/die Tourenleiter(innen) ist am Veranstaltungstag für die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung verantwortlich.
  • 3.5  Das Fahrtempo bei Tourenfahrten unterliegt prinzipiell keiner Beschränkung. Die Teilnehmer(innen) können/sollen ihr Fahrtempo eigenverantwortlich bestimmen. Leistungsunterschiede wird erforderlichenfalls durch Organisation mehrerer, unterschiedlicher Anforderungsprofile (z.B. unterschiedlich lange Strecken, Steigungen..) und/oder unterschiedlich schnell fahrender Gruppen Rechnung getragen. Der/die Tourenleiter(innen) halten jedoch ein Fahrtempo ein, das sich nach Möglichkeit auch nach dem Leistungsvermögen der schwächsten Teilnehmer(innen) richtet und diese nicht überfordert.
  • 3.6  Teilnehmer(innen), die insbesondere ob eines eigenverantwortlich gewählten Fahrtempos vor der Gruppe fahren, können nicht in vollem Umfang mit den Dienstleistungen rechnen, die für die jeweilige Gruppe(n) angedacht sind. Sie sind auch für die weitere Orientierung und bei Trennung von der Gruppe für die Fahrt zum Ziel der Tour verantwortlich.
  • 3.7 Zur Begleitung einer Tourenfahrt wird vorrangig das Vereinsfahrzeug eingesetzt.
  • 3.8  Für das Fahren können durch den/die Tourenleiter Personen bestimmt werden. Die Betriebskosten für die Fahrt können aus der Vereinskasse erstattet werden. Für das Fahren eines Begleitfahrzeuges können je nach Dauer und Aufgaben bis zu 50,-€ pro Tage vergütet werden. Die beauftragten Personen benötigen die entsprechende Fahrerlaubnis und sollten nach Möglichkeit Vereinsmitglied sein.
  • 3.9  Auch anstatt oder parallel zum Vereinsfahrzeug kann zur Begleitung einer Tourenfahrt ein Privatfahrzeug eingesetzt werden. Dazu können aus der Vereinskasse bis zu 0,50 € pro km erstattet werden.
  • 3.10 Im Rahmen der Tourenfahrten des Vereins können Sonderwettbewerbe durchgeführt werden. Einzelheiten solcher Wettbewerbe sind mit der Bekanntgabe der Touren anzukündigen. Änderungen oder Details können der/die Tourenleiter(innen) der Situation angemessen fallweise nach Möglichkeit im Benehmen mit den Teilnehmer(innen) veranlassen und/oder bekannt geben.
  • 3.11 Bei allen Touren, Ausfahrten oder Wettbewerben des Quest RRV besteht Helmpflicht. Teilnehmer(innen), die dieser Bitte nicht nachkommen, können von der jeweilige Touren, Ausfahrten. .. ausgeschlossen werden. Für Teilnehmer(innen, die dieser Bitte nicht nachkommen, können gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber bei Unfällen keinerlei Ansprüche stellen. 

To top

4. Auszeichnungen

  • 4.1 Der Quest Rennradverein Inntal verleiht alljährlich Auszeichnungen.  Die Auszeichnung werden einerseits für die Teilnahmen an Touren des Vereins, anderseits für Leistungen bei erfolgreichen Teilnahmen für den Verein an Radveranstaltungen (Radmarathons, Tageswettbewerben, Etappenfahrten und/oder Meisterschaften) verliehen. Die Auszeichnung für die Teilnahme an Touren und die Leistungen bei Radveranstaltungen werden jeweils in drei Stufen eingeteilt, Gold, Silber und Bronze.
  • 4.2 Grundlage für die Auszeichnungen ist, dass die Teilnahme an Touren und die Leistungen bei Radveranstaltungen von den Mitgliedern selbst in entsprechend  bereitgestellte Listen (Vereinshomepage) eingetragen werden. Die eigenständigen Einträge müssen glaubhaft sein (ggf. mit Ergebnislisten) und vom Vorstand bestätigt werden. In Zweifelsfällen kann der Vorstand nachfragen und notfalls Entscheidungen treffen.
  • 4.3 Die Punktelisten sind bis zum 1. November des jeweiligen Jahres einzureichen.
  • 4.4 Die Auszeichnungen werden spätestens im Dezember durch den Vorstand verliehen. Die Vereinsmitglieder, die ausgezeichnet werden, erhalten Medaillen und Urkunden.

To top

5. Startgeld

  • 5.1 Für Vereinmitglieder sind alle im Vereinsprogramm angesetzten Tourenfahrten startgeldfrei.
  • 5.2 Für Gäste sind die ersten fünf Tagesteilnahmen ebenfalls startgeldfrei. Bei weiteren Teilnahmen kann je nach Veranstaltung ein zusätzlicher Organisationsbeitrag von 2,- bis 5,- €/je Tag erhoben oder eine entsprechende Spende erbeten werden.

To top

6. Verschiebung oder Absage von Tourenfahrten

Muss eine im Vereinsprogramm angekündigte Tourenfahrt abgesagt oder auf einen anderen Termin verschoben werden, so ist dies auf der Vereinshomepage angemessen vorher mitzuteilen. Bei ungünstigen Wetterverhältnissen können unabhängig davon Änderungen oder auch notfalls Absagen immer möglich sein. In diesen Fälle soll man um eine bestmögliche Information der Beteiligten bedacht sein. 

To top

7. Haftung

Die Teilnahme an den Tourenfahrten des Vereins erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr jedes Einzelnen. Jeder Teilnehmer haftet für den von ihm verursachten Schaden. Es wird um Verständnis gebeten, dass wie bei allen Vereinen gegen den Quest Rennradverein Inntal keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

To top

8. Schlussbestimmung

  • 8.1 Diese Sportordnung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft.
  • 8.2 Änderungen können durch den Vorstand den Anwesenden vorgeschlagen werden. Dabei sollen Anregungen der Vereinsmitglieder angemessen berücksichtigt werden.
  • 8.3 Änderungen selbst sind bei Jahreshauptversammlungen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen möglich und erfordern zu ihrer Annahme eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  • 8.4 Die Teilnahme an nach vorstehenden Bestimmungen zu organisierenden Tourenfahrten ist mit der uneingeschränkten Anerkennung dieser Sportordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung verbunden.

To top

Sportordnung zum Download

To top